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Schornsteinfegerarbeiten; Meldung bei Nichtveranlassung
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Ab dem Jahr 2013 können sich Haus- und Wohnungseigentümer für die meisten Schornsteinfegerarbeiten ihren Schornsteinfeger aussuchen.
Ab dem Jahr 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den sie mit der Vornahme der Arbeiten beauftragen möchten. Der Betrieb muss handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sein (siehe "Voraussetzungen").
Für die meisten Haus- und Wohnungseigentümer bleibt bis zum 31.12.2012 alles weitgehend beim Alten.
Es besteht allerdings bereits jetzt die Möglichkeit, statt des Bezirksschornsteinfegermeisters einen Schornsteinfegerbetrieb, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz mit dem Schornsteinfegerhandwerk niedergelassen ist, und der vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland anbietet ("Dienstleistungserbringer"), mit der Durchführung der meisten der vorgeschriebenen Arbeiten zu beauftragen.
Die Möglichkeit, einen Dienstleistungserbringer zu beauftragen, gilt allerdings nicht für die auch künftig den bevollmächtigten Bezirksschonsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten, die im Folgenden aufgeführt werden:
die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV obliegenden Pflichten eingehalten werden,
die Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und
die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind.
Bis zum 31.12.2012 erhalten alle Haushalte einen so genannten Feuerstättenbescheid. Darin sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind.
Die Kehrbezirke werden ab 2013 jeweils befristet für sieben Jahre an so genannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vergeben. Diese gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben (siehe oben) auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen.
Bei der Beauftragung eines Betriebs ist zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen.
Ausländische Schornsteinfeger, die in Deutschland vorübergehend tätig werden wollen, müssen zuvor nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung diese Absicht der Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung durch Unterlagen nachweisen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort des geplanten erstmaligen Tätigwerdens. Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, wenn die Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Will ein Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, kann er sich grundsätzlich anhand des Schornsteinfegerregisters informieren, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Das Schornsteinfegerregister wird im Internet veröffentlicht und ist keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten, sondern eine reine Informationsquelle. Eigentümer, die keinen Internetzugang haben, sollten bei ihrer Handwerkskammer nachfragen, bevor sie einen Dienstleistungserbringer beauftragen, ob der betreffende Betrieb in dem Register gelistet ist.
Die Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zulasten des Eigentümers.
keine
Bis Ende 2012 sind die Gebühren für die Schornsteinfegerarbeiten, die durch die Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden, in der Anlage 3 zu § 6 KÜO geregelt.
Für die ab 2013 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Aufgaben - mit Ausnahme der Ersatzvornahme - wird eine neue staatliche Gebührenordnung erlassen werden.
Alle übrigen Preise für Schornsteinfegerarbeiten sind ab 2013 frei verhandelbar.